§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins lautet „Lumene e.V.“, Heimat- Kultur- und Feuerwehrverein Liemehna. Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Leipzig) in das Vereinsregister eingetragen. Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

„Lumene e.V.“, mit Sitz in Jesewitz OT Liemehna verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der örtlichen Gemeinsamkeit von Jung und Alt, Förderung möglicher Aktivitäten von Senioren, Schaffung von Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen für Jung und Alt (z.B. Dorffest, Kindertag, Osterfeuer, Seniorenweihnachtsfeier, Informationsveranstaltungen mit externen Referenten etc.

§ 2 Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Brauchtums, der Kunst und Kultur, der Bildung und Erziehung, des Sports und der Feuerwehr. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch:

• Pflege, Bewahrung und Wiederbelebung des ländlichen Brauchtums
• Pflege des Heimatbewusstseins durch öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen und Aktionen
• historische Forschung und Führung einer Ortschronik
• Bewahrung und Förderung der Heimatkunde, Denkmalpflege (z. B. Kriegerdenkmal…)
• Erhaltung und Förderung des dörflichen Charakters des Ortes
• Einrichtung einer Ortsbegegnungsstätte für alle Bürger
• Unterstützung der gemeinsamen kulturellen und sportlichen Betätigung der Dorfbewohner
• Ausgestaltung kultureller Veranstaltungen als Dachverband für verschiedene Interessengruppen und Talente
• Förderung und Unterstützung von Kultur, Sport und Feuerwehr

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

§ 4 Höhe des Mitgliedsbeitrags

Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus einem Jahresbeitrag zusammen und wird von der  Mitgliederversammlung gesondert festgelegt. Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.

Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft / Kündigung / Ausschluss aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung dem Vorstand in Schriftform bis zum 30. September des laufenden Jahres vorliegt. Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss. Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen schriftlich einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist vorbehalten für:

• Wahlen
• Satzungsänderungen
• Entlastung des Vorstandes
• die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
• die Entgegennahme der Jahresberichte
• Ernennung von Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung hat die vom Vorstand übertragenen Aufgaben gewissenhaft und zum Wohle und Ansehen des Vereins zu erfüllen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung ist dagegen bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mind. 20% aller Mitglieder und 2/3 der Vorstandsmitglieder.

Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim durchzuführen. Eine geheime Wahl ist erforderlich, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchzuführen.

Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Auflösung des Vereins und die Zweckänderung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen.

Über die Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden oder einem festgelegten Versammlungsleiter zu führen ist, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand besteht aus dem Kernvorstand und dem Fachvorstand.

Der Kernvorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart zusammen. Der Fachvorstand aus den übrigen Vorstandsmitgliedern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Kernvorstandsmitglieder oder 4 Vorstandsmitglieder vertreten.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern.

§ 9 Auflösung und Zweckwegfall

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Jesewitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in der Ortschaft Liemehna zu verwenden hat.

§ 10 Datenschutz

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eilenburg eingetragen ist. Die Satzung wurde beschlossen am 27.10.2020 und durch Vorstandsbeschluss vom 05.02.2021 geändert.


Liemehna, den 05.02.2021

Vorstandsmitglieder:
André Mette
Daniel Arlt
Dirk Tauchnitz
Frank Henze
Jens Eidner
Sven Wojahn
Torsten Klinge